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WIssENsWERTEs zUm
ImmobIlIENERWERb
IN ITALIEN
Allgemeines
Trotz der geografischen Nähe unterscheidet
sich das italienische Immobilienrecht
in vielen Punkten grundlegend vom deutschen
bzw. österreichischen Immobilienrecht.
so gibt es zum beispiel in zahlreichen
Provinzen Italiens keine Grundbücher
– folgerichtig ist in Italien zur übertragung
des Eigentums an einer Immobilie oftmals
keine Eintragung ins Grundbuch erforderlich.
auch müssen Kaufverträge prinzipiell
schriftlich formuliert werden und da zur
Eintragung im Immobilienregister mindestens
eine öffentlich beglaubigte Urkunde
vorzulegen ist, muss – auch bei notariellen
T R E N D G U I D E F R E E 1 / 2 0 1 1
auslandsbeglaubigungen – stets ein italienischer
Notar hinzugezogen werden.
Vorvertrag
Italienische Vorverträge sehen in der Regel
gesetzliche Vertragsstrafen vor (caparra
confirmatoria oder caparra penitenziale).
Kommt zum beispiel der hauptvertrag
durch Verschulden des Käufers nicht zustande
und wird somit auch der Kaufpreis
nicht vollständig bezahlt, verfällt die anzahlung
des Käufers. Umgekehrt steht dem
Käufer bei Vertragsuntreue des Verkäufers
ein anspruch auf Rückerstattung der doppelten
anzahlung zu.
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